Achenbach-Hauben für Förderbänder
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der
    Achenbach GmbH Metalltechnik

     

    1. Allgemeine Bestimmungen

    Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen abweichende oder diesen entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    2. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

    Es wird ausschließlich die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

    Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist unser Geschäftssitz.

    Es wird die Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts Siegen vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

    3. Angebot und Vertragsschluss

    Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb einer Woche durch Zusendung der Auftragsbestätigung oder durch Zusenden der bestellten Ware oder Melden der Abholbereitschaft annehmen können. Vorher durch uns abgegebene Angebote sind freibleibend.

    Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen und Gewichtswerte sind Richtwerte, sofern diese nicht in der Auftragsbestätigung für verbindlich erklärt werden oder ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist. Maßgeblich sind allein die Angaben in der Auftragsbestätigung mit Ausnahme der Anlagen.

    Erteilte Aufträge sind für den Kunden bindend. Falls der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurücktritt, den bestellten Gegenstand abbestellt, die Annahme verweigert oder die Ware nicht abnimmt, sind wir berechtigt, entweder Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz zu verlangen, und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Vertragssumme. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

    Wenn das Bauamt wider Erwarten die Genehmigung für einen Carport nicht erteilt, hat der Kunde - unter Vorlage des amtlichen und mit einer Begründung versehenen

    Ablehnungsbescheides - das Recht, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des ablehnenden Bescheids, vom Vertrag zurückzutreten.

     4. Eigentums- und Urheberrechte

    Wir behalten uns an sämtlichen von uns zur Verfügung gestellten Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, von uns erstellten technischen Beschreibungen und ähnlichen Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form), sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die von uns zur Verfügung gestellten, oben näher bezeichneten Informationen, dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung weitergegeben werden.

     5. Preise / Zahlungsbedingungen

    Maßgeblich sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.

    Die von uns genannten Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht enthalten. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen

    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.

    Zahlungen per Scheck oder Wechsel gelten erst mit der Einlösung und Gutschrift auf unserem Konto als Erfüllung.

    Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden, auch solche aus Wechsel- und Scheckforderungen, sofort fällig. Bei Bekanntwerden derartiger Umstände sind wir berechtigt, Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

    Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so können wir nach Ablauf einer zur Vertragserfüllung gesetzten Frist den Vertrag kündigen, von diesem zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie die bereits gelieferten Sachen zurücknehmen.

    6. Zurückbehaltung / Aufrechnung

    Aufrechnungsrechte und / oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    7. Lieferung / Lieferzeit / Abnahme

    Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

    Wir sind zur Lieferung einer Mehr - / Mindermenge von bis zu 5 % der jeweils bestellten Waren berechtigt.

    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Vorlage der erforderlichen Pläne und Zeichnungen, der Stücklisten und die Mitteilung materialspezifischer Angaben, innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist, rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

    Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass Arbeiten umfangreicher sind als zunächst angenommen, so verlängern sich sämtliche Termine oder Fristen angemessen.

    Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

    Bei Abrufaufträgen ist der Kunde zum Abruf innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir, ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen, etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden, geltend zu machen.

    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Kunden abzuschließen.

    Weitergehende Recht oder Ansprüche bleiben vorbehalten.

    Sofern der Kunde in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug ist oder schuldhaft sonstige Mitwirkungshandlungen verletzt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

    Falls der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurücktritt, den bestellten Gegenstand abbestellt, die Annahme verweigert oder die Ware nicht abnimmt, sind wir berechtigt, entweder Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz zu verlangen, und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Vertragssumme. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. Die Haftung ist auf

    den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden und maximal in Höhe des Warenwertes begrenzt.

    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden und maximal in Höhe des Warenwertes begrenzt.

    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung, insbesondere für Vermögensschäden, ausgeschlossen.

    8. Gefahrübergang

    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die bestellten Waren das Werk verlassen haben. Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

    9. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, in unserem Eigentum.

    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn von uns einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

    3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

    4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen.

    5. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

    6. a) Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an uns ab.

    b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.

    Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäude in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab.

    c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.

    Wir nehmen diese Abtretungen an.

    7. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

    Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

    8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigenden Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

    9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

    10. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

    11. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

    Wir nehmen die Abtretung an.

    12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (zum Beispiel Wechselhaftung), die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.

    10. Gewährleistung

    Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich bei Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

    Die Mängel sind auf dem Lieferschein schriftlich anzuzeigen und uns zusätzlich unverzüglich anzuzeigen. Die Annahme der Ware ist zu verweigern und die Ware ist dem Spediteur zusammen mit dem Reklamationsvermerk auf dem Lieferschein zur Rücksendung an uns zurückzugeben.

    Bei Feststellung von Mängeln darf keine Be- und Verarbeitung erfolgen oder fortgesetzt werden. Anderenfalls entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden.

    Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

    Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen oder entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden durch Verwendungen, Behandlungen, Beanspruchungen und dem Einsatz von Betriebsmitteln und vorgenannten Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen bzw. entstanden sind. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

    Sollte sich nach einer Mängelrüge herausstellen, dass diese unberechtigt war, so trägt der Kunde die durch die Mängelrüge verursachten Untersuchungskosten.

    11. Haftung

    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal in Höhe des Warenwertes begrenzt.

    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal in Höhe des Warenwertes begrenzt.

    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung, insbesondere für Vermögensschäden, ausgeschlossen.

    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet werden, hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs an.

    Bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, gilt die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist.

    Die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

    Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

    12. Schutzrechte Dritter

    Nimmt der Kunde Veränderungen an dem Liefergegenstand durch den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung.

    Ebenso haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnung, Entwicklung oder sonstigen Eingaben des Kunden gefertigt ist. Der Kunde hat uns in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen.

    Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal in Höhe des Warenwertes begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    Wilnsdorf im September 2017